§ 01 Name, Zweck und Sitz des Vereins
§ 02 Aufgaben des Vereins
§ 03 Mitgliedschaft des Vereins
§ 04 Mitgliedschaft
§ 05 Mitgliedsbeiträge
§ 06 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 07 Organe des Vereins
§ 08 Die Mitgliederversammlung
§ 09 Der Vereinsjugendtag
§ 10 Der Vereinsvorstand
§ 11 Der Vereinsbeirat
§ 12 Der Vereinsjugendbeirat
§ 13 Der Ältesten- und Ehrenrat
§ 14 Die Fachabteilungen
§ 15 Besondere Vertreter
§ 16 Die Vereinskassenprüfer
§ 17 Auflösung des Vereins
§ 18 Geschäftsjahr
§ 19 Rechtsgrundlage des Vereins
§ 20 Gültigkeit
§ 01 Name, Zweck und Sitz des Vereins
Der TuS Chlodwig 1896 Zülpich e.V., nachfolgend TuS genannt, ist die Vereinigung von Fachabteilungen die Sport im weitesten Sinne als Freizeit-, Breiten- und Wettkampfsport betreiben.
Der TuS bekennt sich zum Amateurgedanken. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendarbeit. Der TuS ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.
Die Jugend im TuS führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwaltung der ihr zufließenden Mittel im Rahmen der TuS-Satzungen und Ordnungen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der TuS hat seinen Sitz in Zülpich und ist beim Amtsgericht Euskirchen unter der Nummer 3 VR 308 im Vereinsregister eingetragen.
Die Farben des Vereins sind rot - weiß.
§ 02 Aufgaben des Vereins
Der TuS hat im Rahmen seiner Möglichkeiten folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) seinen Mitgliedern innerhalb der jeweiligen Fachabteilung Gelegenheit zu geben, alle Wettkampfarten auszuüben, den Leistungs- und Breitensport zu fördern und sich jugend-pflegerisch zu
betätigen,
b) die einheitliche Ausrichtung des Sports innerhalb der Fachabteilungen nach den Bestimmungen der Fachverbände zu gewährleisten,
c) die im Vereinsgebiet stattfindenden Wettkämpfe auszurichten und Verhandlungen mit den örtlichen Stellen zu führen,
d) in Streitfällen gemäß der Rechts- und Verfahrensordnung des TuS zu entscheiden,
e) abteilungsübergreifende Arbeitsgemeinschaften können gebildet werden,
f) es können Spiel- oder Startgemeinschaften mit anderen Vereinen vereinbart werden,
g) der TuS kann Interessengemeinschaften und Abkommen mit anderen Organisationen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen, bilden bzw. vereinbaren.
§ 03 Mitgliedschaft des Vereins
Der TuS ist Mitglied im OfL (Ortsverband für Leibesübungen), KSB Kreis-Sport-Bund), LSB (Landes-Sport-Bund NW.) und als solcher auch im DSB (Deutscher-Sport-Bund), und mit seinen Fachabteilungen
Mitglied im jeweiligen Fachverband.
§ 04 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Der Erwerb der Mitgliedschaft im TuS zieht zugleich die Mitgliedschaft in dem Verband nach sich, dem der TuS durch die jeweilige Fachabteilung als Mitglied angehört.
Die Mitglieder verpflichten sich, die Satzung und die Ordnungen des Vereins und des jeweiligen, auf sie bezogenen Fachverbandes, dem der Verein angehört, anzuerkennen und zu achten.
Der Verein besteht aus aktiven und inaktiven Mitgliedern.
Stimmberechtigt und wählbar sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit. Für den Jugendbereich gelten die Regelungen der Jugendordnung.
§ 05 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, die wahlweise monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im Voraus zu zahlen sind.
Der Beitrag setzt sich zusammen aus:
a) dem Grundbeitrag
b) dem Zusatzbeitrag der Fachabteilungen
c) Aufnahmegebühren
Über die Höhe des Grundbeitrages (a) entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlungen der Fachabteilungen entscheiden über die Höhe des Zusatzbeitrages (b) und einer evtl.
Aufnahmegebühr (c).
§ 06 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit des Vereins.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderquartals unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 6 Wochen zulässig.
Ein Mitglied kann nach Anhörung des Ältesten- und Ehrenrates durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen
die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann
zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedbeitrages in Rückstand ist.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und
dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.
§ 07 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vereinsjugendtag
c) der Vorstand
d) der Beirat
e) der Vereinsjugendausschuss
f) der Ältesten- und Ehrenrat
g) die Abteilungsvorstände
h) besondere Vertreter
§ 08 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern zusammen, die am Tag der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind stimmberechtigt und wählbar.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im 2-jährigen Rhythmus, in den Jahren mit gerader Jahreszahl, bis spätestens Ende März statt. Die Einberufung hat spätestens 14 Tage vor dem vom
Vereinsvorstand festgelegten Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Aushang in den Aushängekästen und durch Anzeige im "Mitteilungsblatt der Stadt Zülpich" zu erfolgen.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich oder zur Niederschrift mit Begründung spätestens 7 Tage vor dem Tagungstermin bei der Geschäftsstelle eingereicht sein. Die eingereichten Anträge
werden bei der Mitgliederversammlung verlesen.
Wenn es die Belange des Vereins erfordern, kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie einberufen auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens 10% der
stimmberechtigten Mitglieder.
Für die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Regelungen der ordentlichen Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer,
b) Wahl des Ältesten- und Ehrenrates
c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
d) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Scheidet im Laufe der Amtsperiode ein Mitglied des erweiterten Vorstandes aus, - mit Ausnahme der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses, die vom Vereinsjugendtag ergänzt werden - so kann es durch
Zuwahl des Beirates bis zur nächsten Mitgliederversammlung ersetzt werden.
Bei Ausscheiden eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes muss innerhalb von 3 Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit Nachwahl stattfinden.
Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und vom Vereinsvorsitzenden zu unterschreiben und den Vorstands- und Beiratsmitgliedern zuzustellen ist.
Einzelheiten über Tagesordnung, Leitung, Wahlen und Anträge enthält die Geschäftsordnung.
In den Jahren ohne Mitgliederversammlung nimmt der Beirat die Jahresrechnung des Vorstandes entgegen, entlastet den Vorstand und bewilligt den Haushaltsvoranschlag.
§ 09 Der Vereinsjugendtag
Der Vereinsjugendtag besteht aus den gewählten und berufenen Mitgliedern und Mitarbeitern der Fachjugendausschüsse und dem Vereinsjugendausschuss.
Der Vereinsjugendtag ist das oberste Organ der Jugend im TuS. Er wählt den Vereinsjugendausschuss für die Dauer von zwei Jahren, nimmt die Berichte und die Jahresrechnung des Vereinsjugendausschusses
entgegen und verabschiedet den Jugendhaushaltsplan.
§ 10 Der Vereinsvorstand
Der Vereinsvorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
dem/der Vorsitzenden
dem/der 1. stellvertretenden Vorsitzenden
dem/der Geschäftsführer/in
dem/der Kassierer/in
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist intern oder in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 3.000,00 € verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes
einzuholen.
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem/der 2. stellvertretenden Vorsitzenden
b) dem/der Vorsitzenden des Jugendausschusses
c) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden des Jugendausschusses
d) bis zu 3 Beisitzern
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Der
Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 11 Der Vereinsbeirat
Der Vereinsbeirat setzt sich zusammen aus
a) dem gesamten Vereinsvorstand (§ 11 der Satzung)
b) den Abteilungsvorsitzenden oder deren beauftragte Vertreter/innen
Dem Vereinsbeirat obliegt die Beratung und Beschlussfassung grundsätzlicher Angelegenheiten, soweit sie nicht von der Mitgliederversammlung entschieden werden müssen.
Der Vereinsbeirat wird vom Vereinsvorstand einberufen und tagt mindestens jeden 2. Monat. Auf Antrag des Vereinsvorstandes oder eines Drittels der Beiratsmitglieder ist eine weitere Beiratssitzung
einzuberufen.
Jedes Beiratsmitglied hat eine Stimme.
§ 12 Der Vereinsjugendbeirat
Der Vereinsjugendbeirat setzt sich zusammen aus
a) dem Vereinsjugendausschuss
b) den Vorsitzenden der Fachjugendausschüsse
Dem Vereinsjugendbeirat obliegt die Beratung grundsätzlicher Fragen, soweit sie nicht vom Vereinsjugendtag entschieden werden müssen.
Scheidet im Laufe der Amtsperiode ein Mitglied des Vereinsjugendausschusses aus, kann der Vereinsjugendbeirat den Vereinsjugendausschuss auf Vorschlag des Vereinsjugendausschusses ergänzen.
§ 13 Der Ältesten- und Ehrenrat
Der Ältesten- und Ehrenrat setzt sich aus 5 - 7 verdienten Mitgliedern des Vereins zusammen.
Die Mitgliederversammlung wählt sie - wie den Vorstand - für die Dauer von zwei Jahren. Die gewählten Mitglieder des Ältesten- und Ehrenrates wählen aus ihrer Mitte ihren Vorsitzenden und dessen
Stellvertreter. Der Vorsitzende beruft die Sitzung ein, leitet sie und führt die Geschäfte.
Der Ältesten- und Ehrenrat regelt seine Angelegenheiten frei und unabhängig und ist an keinerlei Weisungen gebunden.
Der Ältesten- und Ehrenrat hat folgende Aufgaben:
Anhörung beim Vereinsausschlussverfahren
Schlichtung bei Streitigkeiten
Mitsprache bei Ehrungen
§ 14 Die Fachabteilungen
Die Fachabteilungen sind fachliche Selbstverwaltungsorgane des TuS, rechtlich aber unselbständige Untergliederungen. Sie arbeiten auf der Grundlage der Satzung und der Ordnungen selbständig und
finanzieren sich:
a) durch eigene Einnahmen
b) durch Mitgliedsbeiträge gemäß § 5 dieser Satzung
Sie haben im Sinne des Steuerrechts keine eigene Kassenführung. Die Vereinskasse unterhält in den Abteilungen Nebenkassen (sog. Abteilungskassen), über die die Einnahmen und Ausgaben der Abteilung
abgewickelt werden. Sie unterstehen der Leitung des Abteilungskassenwartes und der Aufsicht des Abteilungsleiters. Der Vereinsschatzmeister überwacht die Führung der Abteilungskassen.
Der von der Abteilungsmitgliederversammlung genehmigte Abteilungshaushaltsplan ist dem Vorstand vorzulegen.
Die in den Abteilungen ggfs. erwirtschafteten Überschüsse bleiben nach Abzug evtl. dort anfallender Gebühren, Steuern und sonstigen Abgaben in der Abteilungskasse.
§ 15 Besondere Vertreter
Die Abteilungsvorsitzenden sind besondere Vertreter im Sinne von § 30 BGB. Sie sind für die Führung der laufenden Geschäfte der jeweiligen Abteilung zuständig. Hierzu gehören nicht:
- Vertragsabschlüsse über 3.000 € oder deren Auflösungen
- Grundstückangelegenheiten
- Miet- oder Pachtangelegenheiten
- Eingang von jährlichen Verbindlichkeiten höher als
insgesamt 1/3 des Jahresbeitragsaufkommens der Abteilung,
höchstens aber 3.000 €
Der Vereinsbeirat kann bei Bedarf weitere besondere Vertreter für die Geschäftsführung und / oder die Finanzverwaltung bestellen.
§ 16 Die Vereinskassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Vereinskassenprüfer und einen Stellvertreter, die Mitglied in verschiedenen Abteilungen sein sollten und nicht dem Vereinsvorstand
angehören dürfen. Die Vereinskassenprüfer haben die Kassenprüfung des Vereins nach den Bestimmungen der Finanzordnung zu prüfen und der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht
vorzulegen.
Die Vereinskassenprüfer dürfen nicht länger als zwei Wahlperioden (4 Jahre) hintereinander tätig sein.
§ 17 Auflösung des Vereins
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen, wenn die Auflösung als besonderer Tagesordnungspunkt auf der Tagesordnung angekündigt war. Der
Auflösungsbeschluss bedarf einer 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Personen, die die laufenden Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
Wird mit der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, sodass die
unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor der
Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vereinsvermögen der Stadt Zülpich zu übertragen, die es für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des
Sports, zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Bei Auflösung einer Abteilung bleibt deren Vermögen im Verein, der Vereinsbeirat entscheidet über die weitere Verwendung.
§ 18 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 19 Rechtsgrundlage des Vereins
Rechtsgrundlage des TuS sind die Satzung und die nachfolgenden Ordnungen:
1. Verwaltungsordnung
2. Geschäftsordnung
3. Finanzordnung
4. Jugendordnung
5. Ehrenordnung
6. Abteilungsordnung
7. Schlichtungsverfahrensordnung
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Sie werden vom Vereinsbeirat - mit Ausnahme der Jugendordnung, für die die Bestimmungen der Jugendordnung gelten - mit einfacher Stimmenmehrheit
beschlossen.
§ 20 Gültigkeit
Diese Satzung tritt mit dem 26.03.2004 in Kraft. Die Urfassung der Satzung mit ihren Änderungen treten damit außer Kraft.